Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Garten- Landschafts- und Sportplatzbau (Landschaftsgärtner) von Gartenfreude, Michaela Žigo (in Folge „Auftragnehmer“ oder „AN“ genannt)
1. Geltungsbereich
- Diese AGB werden allen Angeboten, Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen durch unser Unternehmen zugrunde gelegt, soweit im Einzelfall keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden.
- Wurde die Geltung von ÖNORMEN vereinbart, so gelten sie nur insoweit, als diese Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes regeln und sie diesen Geschäftsbedingungen widersprechen.
- Die Ausführung aller Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der einschlägigen technischen Standards und ÖNORMEN, zB. den in der ÖNORM B 2110 vorgesehenen Bestimmungen, sofern diese AGB nichts Abweichendes regeln und die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.
- Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese Geschäftsbedingungen Anwendung, soweit sie nicht zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.
- Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten selbst bei Kenntnis durch den Auftragnehmer nur dann, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
- Von diesen AGB abweichende oder diese ergänzenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Angebot
- Unser Angebot samt dazugehöriger Unterlagen ist, soweit nichts anderes festgelegt ist, freibleibend und unverbindlich, und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich sämtliche Umstände, Erschwernisse und Einschränkung, die bei Besichtigung nicht erkennbar sind, wie diverse unter- und oberirdische Einbauten z.B. Fundamente, Kabel, Leitungen, Senk- und Sickergruben, Tanks usw., nicht erkennbare Boden- bzw. Baugrundverhältnisse, wie Altlasten, Kontaminierung, Grundwasser, wasserführende Bodenschichten usw. auch diverse Bescheide und Bewilligungen von Behörden, in Bezug auf z.B. Grundgrenzen, Eigentums-, Nutzungs- und Bestandsrechte, Baubewilligungen, Naturschutz, Baumschutz, Wasserrecht, Denkmalschutz, denen entsprochen werden muss, dem Auftragnehmer zur Kenntnis zu bringen.
- Für Erstellung von Angebot bzw. Kostenvoranschlag setzen wir die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen und Unterlagen, siehe vorheriger Absatz, des Auftraggebers voraus und sind nicht dazu verpflichtet diese zu überprüfen.
- Die Annahme eines von uns erstellten Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen möglich. Sollten nur einzelne Teilleistungen beauftragt werden, so ist vom Auftragnehmer ein neues Angebot einzuholen.
- Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab dessen Zugang beim Auftragnehmer gebunden. Aufträge des Auftraggebers gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des AN als angenommen.
- Sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers, andernfalls macht dies schadenersatzpflichtig.
3. Vertragsabschluss
- Aufträge und Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst nach der durch ihn erfolgten Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer kann jedoch vor Beginn der tatsächlichen Vertragserfüllung oder während derselben mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten, wenn höhere Gewalt die Durchführung oder die Materialbeschaffung unmöglich macht. Ein Anspruch auf Schadenersatz oder ein sonstiger Anspruch aus diesem Grund gegen den Auftragnehmer besteht nicht.
- Die Vergabe des Auftrages – ganz oder teilweise – an Subunternehmer bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
- Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Mitarbeiter und sonstige vom Auftragnehmer herangezogene Arbeitskräfte oder Subunternehmer sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern der Auftragnehmer diese nicht ausdrücklich dazu berechtigt und den Auftraggeber hiervon informiert hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers und können daher vom AN in Rechnung gestellt werden.
- Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des AN erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei um unbedingt notwendige bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreitung um mehr als 15% des vereinbarten Entgelts bewirken, muss der Auftraggeber diese vor Durchführung genehmigen. Eine Kostenüberschreitung bis zu 15% aus einem solchen Grund ist vom Auftraggeber zu akzeptieren und auch ohne eine Genehmigung zur Bezahlung verpflichtet.
- Bei einer Kostenüberschreitung von 15%, sind der Auftraggeber und auch der AN berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind alle bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist der dem Auftraggeber hierüber unverzüglich zu informieren. Diese vom Auftraggeber genehmigten Zusatzarbeiten sind Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind.
4. Ausführung der Arbeiten
- Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen und Vorlage der erforderlichen Bewilligungen bzw. Bescheide durch den Auftraggeber verpflichtet. Haftung oder Gewährleistung für Schäden aufgrund mangelhafter Vorbereitung der Örtlichkeiten durch den Auftraggeber wird vom Auftragnehmer nicht übernommen.
- Die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung, Bauwasser, Strom, ausreichenden Lager-/Stellplatz zur Lagerung und Vormontage, sowie zur Abstellung der Fahrzeuge und sonstige notwendige, bauliche Voraussetzungen samt erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen hat der Auftraggeber, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden ist, kostenlos beizustellen.
- Während der Dauer der Arbeitsausführung muss der ungehinderte Zugang zur Liegenschaft gewährleistet sein. Verzögerungen und Stehzeiten, die durch fehlenden Zugang entstehen, werden in Rechnung gestellt.
- Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die von den Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern, unterbrechen bzw. unmöglich machen. Dies gilt auch für unvorhersehbare Verzögerungen von Material- und Pflanzlieferungen, die außerhalb des Einflussbereiches des AN liegen z.B. Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, Streiks und Staus.
5. Abnahme
- Der AN hat die Fertigstellung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen. Sofern keine ausdrückliche Fertigstellungsanzeige erfolgt, gilt auch der Zugang der Rechnung beim Auftraggeber als Anzeige der Fertigstellung.
- Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb von 8 Tagen nach der Anzeige oder dem Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zu erfolgen. Der Auftraggeber kann auf die Abnahmebesichtigung verzichten. Als Verzicht gilt, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter Anzeige oder Zugang der Rechnung verlangt. Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes werden hierauf bei Fristbeginn besonders hingewiesen.
- Bei Fundamenten oder anderen später nicht mehr messbaren Ausführungen kann der Auftraggeber die Ausmaßkontrolle nur verlangen, solange die Ausmaße auch tatsächlich feststellbar sind.
- Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der Arbeiten und ihr Ausmaß hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich zu bestätigen (Abnahmebestätigung). Dies gilt auch für die vorzeitige Besichtigung von Fundamenten oder anderen, später nicht mehr messbaren Ausführungen.
- Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den Auftraggeber als übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Auftraggebers.
6. Mängelrüge
- Für Lieferungen unter Unternehmern gilt § 377 UGB: Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sind nach der Anzeige der Fertigstellung im Rahmen der Abnahmebesichtigung zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen, da andernfalls die Lieferung als mangelfrei gilt.
- Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
- Musste der Auftraggeber oder eine von ihm bestellte örtliche Bauleitung oder sonstige fachmännische Aufsicht während der Ausführung von Arbeiten oder bei der Lieferung von Pflanzen Mängel erkennen, so sind diese unverzüglich nach deren möglichen Entdeckung zu rügen.
- Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß übernommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder dem Zugang der Rechnung allfällige Mängel schriftlich gerügt hat. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln sind in diesem Fällen ausgeschlossen.
7. Gewährleistung und Gewährleistungsfrist, Schadenersatz
- Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass seine Leistungen, die im Angebot ausdrücklich bedungenen bzw. sonst die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten sachgerecht und fachgerecht ausgeführt wurden. Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, übernimmt der AN keine Haftung für diese. Die Haftung des AN erstreckt sich auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den vom Auftraggeber beigestellten Pflanzen und Materialien.
- Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom AN nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, wie z.B. Nährstoffgehalt, Schädlingsfreiheit oder Verunkrautung, wird keine Haftung übernommen.
- Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer ausgefülltem Gelände entstehen, so wie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt.
- Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat er Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode, im Allgemeinen für ein Jahr, übertragen wurde. Von dieser Verpflichtung ist er jedoch befreit, wenn die Schäden auf das seiner Einflussnahme entzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege sind gesondert zu vereinbaren.
- Treten Mängel auf, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber ihre Beseitigung verlangen, jedoch nur, wenn die Beseitigung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sollte eine Beseitigung des Mangels sowohl durch Verbesserung als auch durch Austausch einer Lieferung bzw. Leistung möglich sein, entscheidet der Auftragnehmer, auf welche Art er den Gewährleistungsanspruch erfüllt. Wenn die Beseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, kann der Auftraggeber nur eine angemessene Preisminderung verlangen.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre ab Abnahme (siehe Abschnitt 5) der vertraglichen Leistung, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist. Für Geschäfte zwischen Unternehmern wird die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ausgeschlossen.
- Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Auftraggeber durch höhere Gewalt oder Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten. Für alle anderen Schäden, ausgenommen Personenschäden, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Geschäften zwischen Unternehmern ist das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit vom Geschädigten zu beweisen.
8. Rechnungslegung und Zahlung
- Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen einschließlich der Nebenleistungen im Sinne der ÖNORM B 2241 abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
- Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung. Über Abschnitt 8.1. hinausgehende Leistungen, insbesondere Leistungen, die im Anbot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen berechnet.
- Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung
- Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder
- Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein,
so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, wenn zwischen Auftragserteilung und Abschluss der Leistungsausführung nicht weniger als 2 Monate liegen.
- Soweit nicht anders vereinbart, sind 40 % der Auftragssummer bei Auftragserteilung fällig.
- Teilrechnungen oder Abschlagszahlungen aufgrund von Teilrechnungen oder Teilaufstellungen sind nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Schlussrechnungen sowie saisonmäßige Abschlussrechnungen sind ohne jeden Abzug nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
- Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zur Verrechnung der gesetzlichen Verzugszinsen und Mahnspesen berechtigt. Darüber-hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.
- Ein Abzug von Haftungs- bzw. Deckungsrücklass ist nicht zulässig, sofern es nicht ausdrücklich bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart wurde.
9. Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen und Leistungen, soweit sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart entfernt werden können, in unserem Eigentum.
- Der Auftragnehmer darf daher auf Kosten des Auftraggebers nach Überschreitung des vorgesehenen Zahlungszieles und nach vorheriger schriftlicher Androhung der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes die Lieferung auf Kosten des Auftraggebers entfernen. Allfällige, darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
10. Schiedsgutachten und Gerichtsstand
- Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber über Fragen fachlicher Art ist das Schiedsgutachten eines Sachverständigen, der auf Antrag eines der Streitteile von der Wirtschaftskammer des Bundeslandes, in dem der Auftragnehmer seinen Unternehmenssitz hat, aus der Liste der ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen zu bestellen ist, bindend. Die Kosten des Gutachtens trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt, im Zweifelsfalle werden die Kosten von den Streitteilen je zur Hälfte getragen.
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist dasjenige sachlich zuständige Gericht in Wien zuständig, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung vorliegt oder zwingende gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen.